Überlässt der Erblasser seinen zukünftigen Erben bereits zu seinen Lebzeiten Werte aus seinem Vermögen als Schenkungen oder Erbvorbezüge, wird in vielen Fällen wird nicht schriftlich geregelt, ob diese im Erbfall eine Rolle spielen sollen.
Nun sind aber Erbvorbezüge ohne die schriftliche Festsetzung des Gegenteils und unter Einhaltung strenger Formvorschriften der Ausgleichungspflicht unterstellt. Das bedeutet, dass Erbvorbezüge ohne schriftlichen Ausschluss inklusive deren Wertsteigerung an den Erbteil angerechnet werden.
Eine Zuwendung kann somit möglicherweise noch nach Jahrzehnten bei der Erbteilung angerechnet werden. Übersteigt der Erbvorbezug den Erbteil, müssen entweder die anderen Erben ausbezahlt werden, oder der Vermögenswert muss real wieder in den Nachlass eingeworfen werden.
Planen sie einen Erbvorbezug oder eine grössere Schenkung, ist es deshalb ratsam, die erbrechtlichen Konsequenzen zu bedenken und aktiv ihrem Interesse entsprechend zu regeln.